Es fragt sich deshalb, ob die angefochtene Anordnung des Kantonsgerichtspräsidenten, wonach die Kosten des Anwaltswechsels zulasten des Gesuchstellers gehen, überhaupt beschwerdefähig ist. Die Justizaufsichtskommission sieht indessen davon ab, dieser Frage weiter nachzugehen, da die Beschwerde, wie noch ausgeführt wird, offensichtlich unbegründet ist. 3. a) Der Beschwerdeführer erhebt den Vorwurf der Willkür. Anderseits werden verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung und der EMRK angerufen. Die Beschwerdegründe sind nach Art. 233 Abs. 1 StPO auf das Geltendmachen von Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und Willkür beschränkt.