sich in seiner Beschwerdeeingabe mit Bezug auf die finanziellen Verhältnisse auf eine Amtsauskunft. Darauf ist nicht einzutreten. d) Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch das Gericht mit dem die Instanz abschliessenden Entscheid festgesetzt. Handelt es sich um Entscheide des Kantonsgerichtes, so stehen als Rechtsmittel Appellation und Rekurs zur Verfügung. Es fragt sich deshalb, ob die angefochtene Anordnung des Kantonsgerichtspräsidenten, wonach die Kosten des Anwaltswechsels zulasten des Gesuchstellers gehen, überhaupt beschwerdefähig ist.