Nicht zu hören sind wegen des kassatorischen Charakters der Beschwerde auch neue Vorbringen und Beweismittel. In seiner Beschwerdeeingabe beruft sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Gründen für seine Weigerung, seine amtliche Verteidigerin vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden, auf eine Verzögerung des Verfahrens und reicht ein Schreiben ins Recht. Des weitern beruft er 104 B. Gerichtsentscheide 3410