Wie bereits ausgeführt, ist die Beschwerde an die Justizaufsichtskommission kassatorischer Natur. Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, allenfalls verbunden mit Weisungen, wie neu zu entscheiden ist, kann auf das Beschwerdebegehren nicht eingetreten werden. Dies betrifft den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten. c) Nicht zu hören sind wegen des kassatorischen Charakters der Beschwerde auch neue Vorbringen und Beweismittel.