ZPO zurückzugreifen. 2. a) Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerdebegründung den Antrag auf Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels. Ein solcher ist für das Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen. Es ist dafür auch keine Notwendigkeit ersichtlich. Der Beschwerdeführer verkennt das Wesen der Aufsichtsbeschwerde nach Art. 233 ff. StPO. Die im Gesetz genannten Beschwerdegründe Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder Willkür schliessen appellatorische Vorbringen und Noven aus. Der Beschwerdeführer hat sich demgemäss mit dem Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern ein Beschwerdegrund erfüllt ist.