schwerde führen, wenn der Mangel weder mit Appellation noch Rekurs geltend gemacht werden kann. Ausgenommen sind Entscheide des Obergerichtes (Art. 233 Abs. 2 und 3 StPO). Der Katalog der möglichen Rügen beschränkt sich in gleicher Weise wie in Art. 280 ZPO auf Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und Willkür (Art. 233 Abs. 1 StPO). Schliesslich ist die Justizaufsichtskommission aufgrund eines Delegationsbeschlusses des Obergerichtes vom 29. Oktober 1978 (RBer 1978/79, S. 43) auch für die Behandlung strafprozessualer Aufsichtsbeschwerden zuständig. Es besteht somit keine Veranlassung, für das strafprozessuale Beschwerdeverfahren auf Art. 280 ff. ZPO zurückzugreifen.