B. Gerichtsentscheide 3410 Gant Eigentümer des Objektes waren und die Erwerberin ihnen nach der Gant unmissverständlich mitgeteilt hatte, dass der Abschluss ei- nes Mietvertrages nicht in Frage komme, ist die auch noch ausge- sprochene Kündigung tatsächlich als Irrtum aufzufassen. Unter diesen Umständen erweist sich die Appellation als unbegründet und wird abgewiesen. OGP 22.3.2002 3410 Justizaufsichtskommission. Amtliche Verteidigung. Wechsel des Verteidigers (Art. 280 ff. ZPO, Art. 233 ff. StPO). Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Landsgemeindebeschluss vom 30. April 1995 betr. die Neuordnung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivil- und Strafver- fahren (Amtsblatt 1995, S. 399 f., und 1994, S. 980 f. und 1002 f.) sind für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtli- chen Verteidigung im gerichtlichen Verfahren die Einzelrichter oder die Präsidenten der Kollegialgerichte zuständig. Im Falle der unent- geltlichen Verbeiständung im Zivilprozess können ablehnende oder widerrufende Entscheide gemäss ausdrücklicher Vorschrift innert 14 Tagen mit Beschwerde bei der Justizaufsichtskommission angefoch- ten werden (Art. 88 Abs. 5 ZPO). Diese entscheidet mit der ihr in Art. 280 Abs. 1 ZPO zugewiesenen Kognitionsbefugnis. Demgegenüber enthalten die revidierten Art. 63 f. StPO keinen Hinweis auf die Wei- terzugsmöglichkeiten bei Verweigerung oder Widerruf der amtlichen Verteidigung durch den Präsidenten des mit der Sache befassten Gerichtes. Es fragt sich nun, ob aufgrund des generellen Verweises von Art. 2 StPO das Beschwerdeverfahren nach Art. 280 ff. ZPO Platz greift. Dies ist, wie die Justizaufsichtskommission schon früher entschieden hat (vgl. Entscheid vom 23. Oktober 1997; J. 23/97) abzulehnen. Der in der Strafprozessordnung vorgesehene Rechtsbehelf der Aufsichts- beschwerde nach Art. 233 ff. StPO gewährt den gleichen Rechts- schutz. Analog zu Art. 280 ZPO kann ein Betroffener bei der Vorge- setzten administrativen oder richterlichen Behörde Aufsichtsbe- 103 B. Gerichtsentscheide 3410 schwerde führen, wenn der Mangel weder mit Appellation noch Re- kurs geltend gemacht werden kann. Ausgenommen sind Entscheide des Obergerichtes (Art. 233 Abs. 2 und 3 StPO). Der Katalog der möglichen Rügen beschränkt sich in gleicher Weise wie in Art. 280 ZPO auf Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und Willkür (Art. 233 Abs. 1 StPO). Schliesslich ist die Justizaufsichtskommission auf- grund eines Delegationsbeschlusses des Obergerichtes vom 29. Oktober 1978 (RBer 1978/79, S. 43) auch für die Behandlung strafprozessualer Aufsichtsbeschwerden zuständig. Es besteht somit keine Veranlassung, für das strafprozessuale Beschwerdeverfahren auf Art. 280 ff. ZPO zurückzugreifen. 2. a) Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerdebegründung den Antrag auf Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels. Ein solcher ist für das Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen. Es ist da- für auch keine Notwendigkeit ersichtlich. Der Beschwerdeführer ver- kennt das Wesen der Aufsichtsbeschwerde nach Art. 233 ff. StPO. Die im Gesetz genannten Beschwerdegründe Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung oder Willkür schliessen appellatorische Vorbrin- gen und Noven aus. Der Beschwerdeführer hat sich demgemäss mit dem Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern ein Beschwerdegrund erfüllt ist. Dazu kommt, dass der Kantonsgerichtspräsident von einer Stellungnahme zur Be- schwerde abgesehen hat. Die Frage der Zulässigkeit einer weiteren Beschwerdeeingabe könnte sich allenfalls dann stellen, wenn die Vorinstanz zusätzliche Entscheidgründe nachliefert, was hier jedoch nicht der Fall ist. b) Wie bereits ausgeführt, ist die Beschwerde an die Justizauf- sichtskommission kassatorischer Natur. Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, allenfalls verbunden mit Weisungen, wie neu zu entscheiden ist, kann auf das Beschwerdebegehren nicht eingetreten werden. Dies betrifft den Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm für das vorinstanzli- che Verfahren eine angemessene Entschädigung auszurichten. c) Nicht zu hören sind wegen des kassatorischen Charakters der Beschwerde auch neue Vorbringen und Beweismittel. In seiner Be- schwerdeeingabe beruft sich der Beschwerdeführer im Zusammen- hang mit den Gründen für seine Weigerung, seine amtliche Verteidi- gerin vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden, auf eine Verzögerung des Verfahrens und reicht ein Schreiben ins Recht. Des weitern beruft er 104 B. Gerichtsentscheide 3410 sich in seiner Beschwerdeeingabe mit Bezug auf die finanziellen Ver- hältnisse auf eine Amtsauskunft. Darauf ist nicht einzutreten. d) Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird durch das Gericht mit dem die Instanz abschliessenden Entscheid festgesetzt. Handelt es sich um Entscheide des Kantonsgerichtes, so stehen als Rechtsmittel Appellation und Rekurs zur Verfügung. Es fragt sich deshalb, ob die angefochtene Anordnung des Kantonsgerichtspräsi- denten, wonach die Kosten des Anwaltswechsels zulasten des Ge- suchstellers gehen, überhaupt beschwerdefähig ist. Die Justizauf- sichtskommission sieht indessen davon ab, dieser Frage weiter nach- zugehen, da die Beschwerde, wie noch ausgeführt wird, offensichtlich unbegründet ist. 3. a) Der Beschwerdeführer erhebt den Vorwurf der Willkür. An- derseits werden verschiedene Bestimmungen der Bundesverfassung und der EMRK angerufen. Die Beschwerdegründe sind nach Art. 233 Abs. 1 StPO auf das Geltendmachen von Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung und Willkür beschränkt. Eine weitergehende Durchsetzung von auf Gesetz oder Verfassung beruhenden Ansprüchen ist ausgeschlossen. Soweit der Beschwerdeführer sich auf solche Bestimmungen beruft, ohne darzutun, inwiefern deren Verletzung einen der drei gesetzlichen Be- schwerdegründe erfüllen soll, ist darauf nicht einzutreten. Das gilt insbesondere bezüglich der in der Beschwerdeeingabe enthaltenen Behauptung, der angefochtene Entscheid stelle eine Diskriminierung des neuen Verteidigers des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 8 und Art. 14 EMRK dar. b) Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerdebegrün- dung, aufgrund des Entscheides der Vorinstanz sei nicht bestritten, dass er einen Anspruch auf einen Anwaltswechsel habe. Diese Be- hauptung ist nicht nachvollziehbar. Der Kantonsgerichtspräsident hat festgestellt, dass die Voraussetzung für eine Entlassung der amtli- chen Verteidigerin, nämlich ein sachlich nicht vertretbares oder offen- sichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten, nicht gegeben sei. Vielmehr habe diese, wie die Akten zeigten, die Interessen des Angeschuldig- ten effizient und mit fundiertem Fachwissen vorgenommen. Indessen werde die amtliche Verteidigerin entsprechend ihrem Gesuch aus dem Offizialmandat entlassen. Was den Verteidiger des Beschwerde- führers zur eingangs zitierten aktenwidrigen Behauptung veranlasst, kann der Beschwerdebegründung nicht entnommen werden. 105 B. Gerichtsentscheide 3410 4. Soweit in der Beschwerde Willkür geltend gemacht wird, ist im Folgenden anhand der einzelnen Vorbringen zu prüfen, inwiefern dieser Vorwurf berechtigt ist. In ihrer Beschwerdepraxis hält sich die Justizaufsichtskommission in gefestigter Rechtsprechung an den Willkürbegriff, wie ihn das Bun- desgericht in zahlreichen Entscheiden umschrieben hat (RBer des Obergerichtes 1963, S. 40; 1983/84, S. 47). Es geht mithin um eine qualifizierte, besonders intensive Fehlerhaftigkeit, welche in der Of- fensichtlichkeit des Mangels zum Ausdruck kommt (Daniel Thürer, Das Willkürverbot nach Art. 4 BV, ZSR 1987, S. 487 ff. mit Hinwei- sen). Die Aufhebung eines angefochtenen Entscheides rechtfertigt sich nur dann, wenn dieser offensichtlich unhaltbar ist, mit der tat- sächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossen- der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 1992, Kap. 2, N. 62). Anfech- tungsobjekt einer Willkürbeschwerde ist nicht die Begründung eines Entscheides. Dessen Aufhebung rechtfertigt sich nur, wenn er sich im Ergebnis als unhaltbar erweist, nicht schon dann wenn er mit einer unhaltbaren Begründung versehen ist (BGE 109 Ia 22, 112; 111 III 10 Erw. 3 a). 5. a) In der Beschwerdeschrift wird der Schluss des Vorrichters, es liege kein Grund für eine Entlassung der amtlichen Verteidigerin als Offizialverteidigerin vor, als willkürlich bezeichnet. Im angefochte- nen Entscheid hat sich der Kantonsgerichtspräsident die Mühe ge- nommen, die sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergebenden, zum Teil unsinnigen Vorwürfe gegen die amtliche Ver- teidigerin - wie etwa, dass sie nicht im ausserrhodischen Strafpro- zessrecht geprüft worden sei (!) - aufzulisten und abzuhandeln. Der Beschwerdeführer unterlässt es, seine Willkürbehauptung zu begrün- den; der Hinweis betreffend die Verwendung von Geldern des Kan- tons und die Behauptung, der Nachfolgeanwalt werde diskriminiert, sind als Begründung untauglich. Der Kantonsgerichtspräsident ist aufgrund der Akten zum Schluss gelangt, dass die Verteidigung nicht in dem Masse zu beanstanden war, dass dies eine Entlassung als Pflichtverteidigerin gerechtfertigt hätte. Dass dieser Schluss offen- sichtlich unhaltbar sein soll, ist nicht ersichtlich. Desgleichen ist nicht ersichtlich, weshalb es im Sinne der vorste- henden Ausführungen willkürlich sein soll, dass der Beschwerdeführer 106 B. Gerichtsentscheide 3410 die Kosten des dem Belieben des Angeschuldigten entspringenden (sachlich nicht begründeten) Wechsels der ursprünglich von ihm mandatierten Verteidigerin zu tragen hat. Die weitere Berufung auf die notwendige Verteidigung (Art. 61 StPO) in der Beschwerdeeingabe hat mit der strittigen Kostentragung nichts zu tun. Auch geht der Beschwerdeführer fehl, wenn er an- nimmt, die Offizialverteidigung garantiere die freie Anwaltswahl. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes entspringt aus dem An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege kein unbedingter Anspruch auf den Anwalt oder die Anwältin seiner Wahl (BGE 113 Ia 70, 125 I 164). Es kann in diesem Zusammenhang auf die bei Rechtsschutzversiche- rungen angetroffene Praxis verwiesen werden, wonach der Rechts- beistand einer versicherten Person aus einer kleinen Zahl von vorge- schlagenen Rechtsanwälten ausgewählt wird. Die Kantone sind an sich frei, wie sie die öffentliche Verteidigung organisieren. Da das Mandat des Offizialverteidigers auf einer öffentlich-rechtlichen Ver- tragsbeziehung beruht (BGE 113 Ia 71), ist der öffentlichen Hand zuzugestehen, dass sie kostenbewusst mit den Steuergeldern um- geht. So muss es zulässig sein, dass sie beispielsweise einen Anwalt, der überdurchschnittliche Kostenrechnungen stellt, nicht berücksich- tigt oder dass sie die Ernennung an kostenbeschränkende Bedingun- gen knüpft. In diesem Zusammenhang sei nebenbei angemerkt, dass der Ver- teidiger des Beschwerdeführers sich seitens des Bundesgerichtes schon den Vorwurf trölerischer Prozessführung gefallen lassen muss- te. Da ein solches Verhalten auch ungebührlich hohe Anwaltsrech- nungen erwarten lässt, vermöchte dies einen Grund zur Nichtberück- sichtigung als Offizialverteidiger darzustellen. In die gleiche Richtung wirkt der Umstand, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers, wie ein gleichentags behandeltes Beschwerdeverfahren ergeben hat, für seine Mitwirkung als unentgeltlicher Rechtsbeistand in einem vorsorg- lichen Massnahmeverfahren eine mehr als doppelt so hohe Honorar- forderung stellte wie sein Rechtsgegner, nämlich Fr. 3'315.55 gegen- über Fr. 1'217.--. b) Der Einwand, die angefochtene Anordnung sei unklar und da- her willkürlich, ist, abgesehen davon, dass nicht dargelegt wird, wes- halb eine auslegungsbedürftige Bestimmung in einem Entscheid schon willkürlich sein soll, unbegründet. Der behauptete Mangel wür- de sich erst im Rahmen des Vollzuges stellen; im konkreten Fall bei 107 B. Gerichtsentscheide 3410 der Festsetzung des Honorars durch das Gericht. Somit fehlt es an einer aktuellen Beschwer des Beschwerdeführers. c) Schliesslich wird gerügt, der Kantonsgerichtspräsident habe in Verletzung des Willkürverbotes Beweisanträge abgewiesen. Mit sei- ner Begründung hat der Kantonsgerichtspräsident implizit eine antizi- pierte Beweiswürdigung vorgenommen. Inwiefern diese willkürlich sein soll und aus den abgelehnten Beweismitteln Anhaltspunkte zu einer anderen Beurteilung zu erwarten waren, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. 6. Zusammenfassend ist aufgrund dieser Ausführungen festzuhal- ten, dass die Beschwerde, soweit darauf überhaupt eingetreten wer- den kann, offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen ist. JuAK 14.11.02 108