Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Landsgemeindebeschluss vom 30. April 1995 betr. die Neuordnung der unentgeltlichen Rechtspflege im Zivil- und Strafverfahren (Amtsblatt 1995, S. 399 f., und 1994, S. 980 f. und 1002 f.) sind für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Verteidigung im gerichtlichen Verfahren die Einzelrichter oder die Präsidenten der Kollegialgerichte zuständig. Im Falle der unentgeltlichen Verbeiständung im Zivilprozess können ablehnende oder widerrufende Entscheide gemäss ausdrücklicher Vorschrift innert 14 Tagen mit Beschwerde bei der Justizaufsichtskommission angefochten werden (Art. 88 Abs. 5 ZPO).