bereit, einen Mietvertrag abzuschliessen, und im nächsten Satz eine Kündigung auszusprechen. Nachdem die Gesuchsgegner vor der 102 B. Gerichtsentscheide 3410 Gant Eigentümer des Objektes waren und die Erwerberin ihnen nach der Gant unmissverständlich mitgeteilt hatte, dass der Abschluss eines Mietvertrages nicht in Frage komme, ist die auch noch ausgesprochene Kündigung tatsächlich als Irrtum aufzufassen. Unter diesen Umständen erweist sich die Appellation als unbegründet und wird abgewiesen. OGP 22.3.2002 3410