137 SchKG). Die Raiffeisenbank konnte erst nach ihrer Eintragung in das Grundbuch über das Grundstück verfügen (Art. 656 Abs. 2 ZGB). Trotzdem hat die Gesuchstellerin den Gesuchsgegnern nach der Gant schon am 26. Oktober 2001 unmissverständlich mitgeteilt, dass sie nicht bereit sei, einen Mietvertrag abzuschliessen. Am 7. November 2001 hat das Konkursamt den Eigentumsübergang beim Grundbuchamt angemeldet. Seither konnte die Gesuchstellerin über das erworbene Grundstück verfügen. Sie hat dann am 5. Dezember 2001 das Ausweisungsbegehren gestellt. Unter diesen Umständen ist erwiesen, dass zwischen den Parteien zu keinem Zeitpunkt ein Mietverhältnis bestanden hat.