das Konkursamt den Gesuchsgegnern erlaubt hatte, bis nach der Verwertung in ihrem Hause zu bleiben. 3. An der Gant vom 4. Oktober 2001 hat die Raiffeisenbank die Liegenschaft ersteigert. Sie hat dabei gemäss Art. 656 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) und entgegen den Feststellungen im angefochtenen Entscheid mit dem Zuschlag ausserbuchlich das Eigentum am Steigerungsobjekt erworben. Das Grundstück blieb aber bis zur Anmeldung des Eigentumsüberganges auf Rechnung und Gefahr des Erwerbers in der Verwaltung des Konkursamtes (Art. 259 i.V.m. Art. 137 SchKG).