SR 173.110). Gegen diesen Entscheid ist daher kein ordentliches Rechtsmittel gegeben. 2. Die Gesuchsgegner waren bis zur Verwertung der Liegenschaft Parzelle Nr. 620 Eigentümer dieses Objekts. Die Verwertung erfolgte im Rahmen des Konkurses über das Vermögen von C. Im Konkursverfahren bestimmt die Konkursverwaltung gemäss Art. 229 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) unter welchen Bedingungen und wie lange der Schuldner und seine Familie in der bisherigen Wohnung verbleiben dürfen, sofern diese zur Konkursmasse gehört. Es ist hier nicht umstritten, dass