Gegen diesen Entscheid haben die Gesuchsgegner mit Eingabe vom 12. März 2002 appelliert und dessen Aufhebung beantragt. Sie führten zur Begründung ihres Standpunktes aus, dass die Argumentation der Vorinstanz widersprüchlich sei, wenn im angefochtenen Entscheid ausgeführt werde, „liegt - wie vorliegend - kein Mietverhältnis vor, so kann es auch nicht gekündigt werden“. Ihnen (Gesuchsgegnern) sei von der Raiffeisenbank aber gekündigt worden, weshalb eben auf ein Mietverhältnis geschlossen werden müsse. Dieses sei bis heute nicht mit dem obligatorischen Formular gültig gekündigt worden, weshalb sie (Gesuchsgegner) berechtigt seien, im Mietobjekt zu verbleiben.