113 Abs. 2 letzter Satz ZPO nicht erwähnt sind, muss als qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers interpretiert werden. Im Übrigen kann aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit zum Erlass der Regelung gemäss Art. 113 Abs. 2 letzter Satz ZPO erkannt hat, abgeleitet werden, dass kein Zusammenhang zwischen dem Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime und zeitlichen Schranken für die Erhebung von Widerklagen besteht. 99 B. Gerichtsentscheide 3409