Aus den Erwägungen: Erst in der Klageantwort hat die Beklagte eine Widerklage erhoben. Fraglich ist, ob dies zulässig ist oder nicht. Das kantonale Recht verlangt die Einreichung der Widerklage bereits im Vermittlungsverfahren (Art. 113 Abs. 2 ZPO). Bei Mietstreitigkeiten tritt das Schlichtungsverfahren an die Stelle der Vermittlung. Also muss die Widerklage bereits bei der Schlichtungsstelle eingereicht werden. Die bundesrechtlichen Bestimmungen des Mietrechts sind nicht geeignet, eine Ausnahme zu begründen. Die anderslautenden Kommentarstellen (SVIT-Kommentar zum Mietrecht, N. 18 zu Art. 274e OR; Peter Higi, Zürcher Kommentar, N. 75 ff.