X. wurde im November 2000 anlässlich einer Fahrt mit seinem PW von der Polizei angehalten und kontrolliert. Die Polizei ordnete in der Folge eine Blutprobe an, deren Auswertung einen Blutalkoholgehalt von mindestens 1,77 Gew.-‰ ergab. Der Angeklagte wies bereits zwei einschlägige Vorstrafen auf, Tatbegehung: 1998 und 1999. Die 3. Abteilung des Kantonsgerichtes verurteilte den Dritttäter gestützt auf Art. 91 Abs. 1 SVG am 26. April 2001 zu 26 Tagen Gefängnis und einer Busse von Fr. 400.--. Möglicher Urteilsspruch in Anwendung der neuen Praxis: 7-8 Monate Gefängnis (unbedingt). OGer, Ende Juni 2003 98