stehen erhebliche Zweifel an der Schlüssigkeit der vom Experten X. geäusserten Feststellungen. Bei dieser unsicheren Beweislage geht das Gericht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass dessen Fahrzeug an der Beschädigung des Zaunes bzw. an einem Unfall im Sinne von Art. 51 Abs. 3 SVG nicht beteiligt war, weshalb ein Freispruch zu ergehen hat. OGer 30.4.2002 95