bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten, wenn jede, auch theoretisch noch so entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt sich anders zugetragen haben könnte, ausgeschlossen ist. Notwendig für die Überzeugungsbildung ist das Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters, das vernünftige Zweifel auszuschliessen vermag. Eine Verurteilung muss in objektiver Sicht auf einem ausreichenden Schuldbeweis und in subjektiver Sicht auf der vollen richterlichen Überzeugung beruhen (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 3. Auflage, Basel 1996, S. 211, N. 11; vgl. auch Rechenschaftsbericht des Obergerichtes von Appenzell A.Rh. 1971/72, Nr. 13).