Der prozessuale Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 25 und Art. 166 Abs. 1 StPO) gebietet dem Richter, aufgrund seiner freien, aus dem gesamten Verfahren geschöpften Überzeugung zu entscheiden. Der blosse Verdacht oder die blosse Wahrscheinlichkeit, dass die eines Deliktes angeklagte Person eine strafbare Handlung begangen haben könnte, genügt für eine Verurteilung nicht. Auf der andern Seite darf aber der Richter nicht erst dann eine 94 B. Gerichtsentscheide 3406