ihm verursachte Schäden am fraglichen Auto für die Beurteilung relevant. 2. Gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG hat, wer als Motorfahrzeug- oder Fahrradlenker an einem Unfall mit Sachschaden beteiligt ist, sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und wenn dies nicht möglich ist, unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Zweck dieser Bestimmung ist die Sicherung der Beweislage im Interesse des Geschädigten. Objektive Tatbestandsvoraussetzung ist zunächst einmal, dass sich ein Unfall ereignet hat.