worauf sich dann eine längere, zum Teil offensichtlich gehässige Diskussion entwickelte. Es geht indes nicht an, Mängel im zwischenmenschlichen Umgang, wo immer auch die Schuld hieran gelegen haben mag, zum Anlass eines Strafverfahrens zu nehmen. e) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Angeklagten von Schuld und Strafe freizusprechen ist. OGer 26.11.02 3406 Beweiswürdigung. Beteiligung des Fahrzeuges des Angeklagten an einem Unfall nicht erhärtet (Art. 25 und Art. 166 Abs. 1 StPO, Art. 51 Abs. 3 SVG).