a SVG verstossen zu haben. Auch in diesem Punkt sind die Sachdarstellungen des rapportierenden Polizeibeamten und des Angeklagten kontrovers. Ersterer gibt an, die Richtungsanzeige sei nicht erfolgt; der Angeklagte behauptet, den Blinker gestellt zu haben, während der Polizeibeamte die Weiterfahrt nicht beobachtet hat. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen geht das Gericht auch hier im Zweifel von dem für den Angeklagten günstigeren Sachverhalt aus und gelangt folglich zu einem Freispruch. d) Gemäss Art. 37 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11) hat der Führer das Fahrzeug vor dem Verlassen zu sichern, namentlich den Motor abzustel-