Den Aussagen des verzeigenden Polizeibeamten sind hierzu keine beweiskräftigen Angaben zu entnehmen. Aufgrund des oben Ausgeführten und nachdem der Verhörrichter in diesem Zusammenhang den Beweis betreffend Missachtung des Haltezeichens bereits als nicht erbracht betrachtet und diesbezüglich auf eine Anklage verzichtet hat, rechtfertigt sich auch hinsichtlich des Befahrens der Sperrfläche ein Freispruch. c) Sodann trifft den Angeklagten der Vorwurf, nach dem Aufheben der Sperrung nach links in Richtung U. abgebogen zu sein, ohne die Richtungsänderung angezeigt und dadurch gegen Art. 39 Abs. 1 lit. a SVG verstossen zu haben.