lässt sich fragen, ob vorliegend durch den Untersuchungsrichter nicht das Verfahren aus Gründen der Opportunität hätte eingestellt werden sollen (Art. 20 Ziff. 1 StPO). Der Angeklagte ist demgemäss vom Vorwurf der Übertretung von Art. 35 Abs. 2 SVG freizusprechen. b) Weiter wird dem Angeklagten vorgeworfen, eine vor der Fussgängerschutzinsel angebrachte Sperrfläche überfahren und dadurch Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 78 SSV übertreten zu haben. Nach dem Verzeigungsrapport gab der Polizeibeamte dem links an der Kolonne vorfahrenden Angeklagten ein Haltezeichen, das dieser nicht beachtet und seinen Wagen schliesslich auf der Sperrfläche abgestellt hat.