Verkehrssperre aus dem hier gegebenen Anlass für einen eiligen oder mit den konkreten Gegebenheiten nicht vertrauten Verkehrsteilnehmer zum Ärgernis werden kann. Deshalb erscheint mit dem Einsatz strafrechtlicher Mittel eine gewisse Zurückhaltung angezeigt und es 91 B. Gerichtsentscheide 3405