Eine längere Kolonnenbildung war absehbar, so dass zweckmässigerweise am Kolonnenende eine Person für Anweisungen und Informationen betreffend Dauer und allfällige Umfahrungsmöglichkeiten hätte postiert werden sollen. Damit hätte vermieden werden können, dass Verkehrsteilnehmer, welche die in der Kolonne stehenden Fahrzeuge als parkiert interpretierten, weil deren Insassen teilweise ausgestiegen waren, zur Spitze vorfuhren. Auf jeden Fall ginge es nicht an, den Angeklagten deswegen zur Verantwortung zu ziehen, weil er als erster nach vorn fuhr, während die nachfolgenden Fahrzeuglenker nicht verzeigt wurden, wie dies der Appellant behauptet. Es ist nachvollziehbar, dass eine unerwartete