Er konnte die Länge der Kolonne überblicken und überdies bei Bedarf auf einem Abstellplatz ausstellen, wenn es die Situation erfordert hätte. Auch hält das Gericht eine Behinderung des Gegenverkehrs für objektiv unmöglich, da dieser gesperrt war. Im Übrigen vermögen vorliegend die für eine planbare Verkehrssperrung getroffenen Massnahmen zu Gunsten eines örtlich und zeitlich im Voraus bestimmten grösseren Anlasses, wie einer Radrundfahrt mit dem üblichen Begleittross, das Gericht im Falle der Hirschenkreuzung nicht zu überzeugen.