der Hinweis auf die Sperrung der Strassenstrecke W.-H. angebracht war, während die Strecke W.-H. lediglich mit dem Gefahrensignal „Polizei“ (Triopan) ausgestattet war. Für den Angeklagten folgte daraus nach Auffassung des urteilenden Gerichts noch nicht ohne weiteres die Pflicht, hinten an die zu jenem Zeitpunkt ca. 10 Fahrzeuge zählende Kolonne anzuschliessen. Er beging keine Pflichtverletzung, wenn er, ohne den Gegenverkehr zu behindern, an dieser vorbeifuhr, um beispielsweise auf einem der linksseitigen Abstellplätze auszustellen. Er konnte die Länge der Kolonne überblicken und überdies bei Bedarf auf einem Abstellplatz ausstellen, wenn es die Situation erfordert hätte.