tig und ohne Behinderung anderer Fahrzeuge wieder einbiegen zu können. Die von der Vorinstanz unter Hinweis auf Giger/Simmen, Strassenverkehrsgesetz, 5. Aufl., Zürich 1996, S. 85 gegebene Definition des Vorbeifahrens im Unterschied zum Überholen ist zutreffend. Beizupflichten ist weiter der Feststellung, dass der Unterschied für die strafrechtliche Beurteilung unerheblich ist, weil die gleiche Verhaltensregel zu beachten ist. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass bei der Abzweigung Sch. der Hinweis auf die Sperrung der Strassenstrecke W.-H. angebracht war, während die Strecke W.-H. lediglich mit dem Gefahrensignal „Polizei“ (Triopan) ausgestattet war.