Die Vorinstanz hat zugunsten des Angeklagten seinen guten Leumund berücksichtigt. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Gefängnisstrafe von drei Tagen weist die kürzeste nach Gesetz mögliche Dauer auf (Art. 38 StGB), womit zum Ausdruck gebracht ist, dass das dem Angeklagten zum Vorwurf gemachte Verhalten als leichtes Vergehen einzustufen ist. Des weiteren erweist sich die ausgesprochene Busse mit Fr. 1'100.-- angesichts des sich auf Fr. 3'800.-- belaufenden monatlichen Nettoverdienstes des ledigen Angeklagten als angemes-