Entscheidend muss sein, dass sich die Strafzumessung nicht an einem einzelnen Tatumstand orientiert, sondern dass alle tat- und täterrelevanten Umstände berücksichtigt werden. Aus diesem Grunde kann der Angeklagte auch nichts aus den zitierten Bundesgerichtsurteilen (BGE 121 IV 230 und 122 II 228) ableiten, wenn er sich, ohne sich mit sämtlichen Umständen auseinander zu setzen, auf den Hinweis beschränkt, dort sei für eine Geschwindigkeitsüberschreitung von einer bestimmten Höhe lediglich eine Busse ausgesprochen worden. 89 B. Gerichtsentscheide 3405