Bei der Strafzumessung handelt es sich um eine wesentlich vom Ermessen geprägte Aufgabe des Richters. Es liegt deshalb in der Natur der Sache, dass sich bei den verschiedenen Gerichten eine unterschiedliche Praxis bei einer bestimmten Fallgruppe herausbildet. Im Übrigen hat das Kantonsgericht im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die ausserrhodische Praxis keineswegs singulär ist und dabei auf das Beispiel des Kantons Bern verwiesen. Damit setzt sich die Appellation nicht weiter auseinander. Entscheidend muss sein, dass sich die Strafzumessung nicht an einem einzelnen Tatumstand orientiert, sondern dass alle tat- und täterrelevanten Umstände berücksichtigt werden.