Der Angeklagte befand sich nicht am Anfang seiner Fahrt, sondern hatte, wenn er das Beschleunigungsvermögen nicht schon vor dem Fahrtantritt getestet hatte, bis zur Messstelle hinreichende Möglichkeit entsprechende Feststellungen zu machen. Weiter ist der Hinweis der Verteidigung auf die angeblich mildere Praxis des Kantons St. Gallen, wonach erst bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung über 51 km/h eine Gefängnisstrafe ausgesprochen werde, unbeachtlich. Bei der Strafzumessung handelt es sich um eine wesentlich vom Ermessen geprägte Aufgabe des Richters.