Das Kantonsgericht hat vorliegend nicht allein aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung beging, eine Freiheitsstrafe ausgefällt. Vielmehr ist es aufgrund einer Würdigung der konkreten Gegebenheiten zum Schluss gelangt, dass es sich bei der Verfehlung des Angeklagten nicht um ein leichtes Verschulden handelt. Ein Fahrzeug, das mit einer Geschwindigkeit verkehrt, die um über 50% über der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt, stellt auf einer durch Landwirtschaftsgebiet führenden Strasse eine nicht unerhebliche Gefahr dar.