Bei der Strafverfügung handelt es sich um einen Erledigungsvorschlag in einem einfachen und vor allem kostengünstigen Verfahren. Diesen kann ein Angeschuldigter akzeptieren, oder er hat, wenn er die besonderen Umstände seines Falles gewürdigt haben will, durch Einsprache die Durchführung des ordentlichen gerichtlichen Verfahrens zu bewirken. Das Kantonsgericht hat vorliegend nicht allein aufgrund des Umstandes, dass der Angeklagte eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung beging, eine Freiheitsstrafe ausgefällt.