Erwägungen: Bei der Strafzumessung ist von der Strafdrohung des Art. 90 Ziff. 2 SVG auszugehen, die auf Gefängnis oder Busse lautet. Innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens bemisst der Richter die Strafe des Täters nach dessen Verschulden, wobei die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten zu berücksichtigen sind (Art. 63 StGB). Ist wahlweise Freiheitsstrafe oder Busse angedroht, so kann der Richter in jedem Falle die beiden Strafen verbinden (Art. 50 Abs. 2 StGB).