Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft erübrigten sich deshalb schriftliche Richtlinien und Anordnungen des Lehrmeisters. Aufgrund des Gesagten ist der Angeklagte N. vom Vorwurf der fahrlässigen Verletzung von Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB freizusprechen. OGer 30.4.2002 3404 Grobe Verletzung einer Strassenverkehrsregel, Strafzumessung. Die Strafzumessung darf sich nicht an einem einzelnen Tatumstand orientieren, sondern hat alle tat- und täterrelevanten Umstände zu berücksichtigen. Zulässigkeit einer kantonalen Praxis, welche diesen Vorgaben Rechnung trägt.