Im konkreten Fall hätte es, wenn es einer Mahnung bedurft hätte, des Aktivwerdens des auf der Baustelle anwesenden Poliers E. bedurft. Um das gefährliche Verhalten des Lehrlings zu unterbinden, brauchte es keine besondere Qualifikation als Lehrlingsausbildner, da das Herumspringen auf Baugerüsten von derart evidenter Gefährlichkeit ist, dass dies auch dem Nichtfachmann ohne weiteres einleuchtet. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft erübrigten sich deshalb schriftliche Richtlinien und Anordnungen des Lehrmeisters.