B. Gerichtsentscheide 3404 dem Gerüst instruiert habe, worauf er gerade wegen der Persönlichkeit von G. vermehrt hätte achten müssen. Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, dass es am Beweis dafür fehle, dass der Lehrling G. nicht grundsätzlich über das Verhalten auf Gerüstgängen hingewiesen worden sei. Im konkreten Fall hätte es, wenn es einer Mahnung bedurft hätte, des Aktivwerdens des auf der Baustelle anwesenden Poliers E. bedurft.