eine entsprechende Sicherung angebracht wurde. Indem die Staatsanwaltschaft auf eine Anklage gegenüber E. verzichtet hat, hat sie zum Ausdruck gebracht, das dessen Verhalten aus strafrechtlicher Sicht unbedenklich war. Umso weniger kann dem Angeklagten N. vorgeworfen werden, er hätte es in pflichtwidriger Weise unterlassen, das Nötige vorzukehren, dass der gefährliche Zustand unverzüglich beseitigt wurde. Nach der von der Staatsanwaltschaft in der Appellationserklärung vertretenen Auffassung trifft den Angeklagten N. denn auch nicht dieser Vorwurf. Vielmehr wird ihm angelastet, dass er als verantwortlicher Lehrmeister den Lehrling G. mangelhaft über das Verhalten auf