Als Projektverfasser musste ihm deshalb klar sein, dass gerade im Laufe der Aufrichtarbeiten im Bereich des Balkons vorschriftswidrige und damit gefährliche Gerüstabstände entstehen würden. Da sich dies infolge des Zusammenwirkens zweier Unternehmen so ergab, traf ihn die Pflicht zur Koordination. Er hätte deshalb in dieser kritischen Bauphase mit besonderer Umsicht vorgehen müssen. Nach Auffassung des Gerichtes erforderte dies an diesem Tage mehr als nur einen zweimaligen Baustellenbesuch. Insbesondere hätte er den Gerüstbauer konkret anweisen müssen, die gefährliche Stelle unverzüglich zu sichern. Das blosse Übergeben der Fassadenpläne an die Gerüstbaufirma genügte nicht.