Ordnung 118, Art. 104, wird neben dem Unternehmer ausdrücklich auch der Bauleiter verpflichtet, die Sicherheit der am Bauwerk Beschäftigten zu gewährleisten (Gauch/Tercier, Das Architektenrecht, 3. Aufl., Fribourg 1995, N. 1810). Der Angeklagte, der übrigens gemäss Handelsregister über die K. Architektur und Immobilien GmbH zu 100% Eigentümer der K. Generalbau GmbH ist, hat sich für die Elementbauweise entschieden. Als Projektverfasser musste ihm deshalb klar sein, dass gerade im Laufe der Aufrichtarbeiten im Bereich des Balkons vorschriftswidrige und damit gefährliche Gerüstabstände entstehen würden.