Erwägungen: Nach Art. 229 Abs. 2 StGB macht sich der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde schuldig, wer fahrlässig bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser acht lässt und dadurch wissentlich Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet. Zum Bauwerk im Sinne von Art. 229 StGB gehören auch Hilfskonstruktionen z.B. Gerüste; eine feste Verbindung mit dem Boden ist nicht erforderlich (Stefan Trechsel, Kurzkommentar StGB, 2. Auflage, Zürich 1997, Art. 229, N. 2 f.).