Sachverhalt: Auf der Baustelle der Überbauung L. in G. waren am 29. Februar 2000 Arbeiter der Firma N., Schreinerei und Innenausbau, damit beschäftigt, ein Einfamilienhaus aufzurichten, wobei ein Verfahren mit vorfabrizierten Elementen Anwendung fand. Die Bauführung oblag dem Polier E. Die gewählte Bauweise bedingte, dass das Baugerüst zum Voraus erstellt wurde, was durch die Firma F., Bedachungen, unter der Leitung des Vorarbeiters X. geschah. Das Bauprojekt war von K. von der K. Generalbau GmbH verfasst worden, der auch die Bauleitung innehatte.