, N. 2 zu Art. 266g OR). Ein solcher wichtiger Grund bzw. die Unzumutbarkeit der Weiterführung des Vertragsverhältnisses ist jedoch von der Beklagten weder behauptet noch nachgewiesen worden und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Weitere Möglichkeiten, den Vertrag frühzeitig aufzulösen, bestehen im vorliegenden Fall nicht. Die von der Beklagten geltend gemachte Kündigung muss demnach unbeachtlich bleiben und der Vertrag ist deshalb zu erfüllen. Die Beklagte hat der Klägerin die vertraglich vereinbarte Summe von Fr. 2'900.--, zuzüglich der Mehrwertsteuer von Fr. 217.50, zu bezahlen. KGP 10.4.2002 83