377 OR als nicht zwingend qualifiziert. Demgemäss sind die Parteien frei, die Modalitäten eines Rücktritts des Bestellers besonderen Regelungen zu unterwerfen. b) Gemäss Ziff. 7 des Vertrages vom 19. November 1999 ist ein Rücktritt vom Vertrag seitens der Bestellerin nur bis zum Versand (Poststempel) der Korrekturunterlagen durch „a-top.ch“ möglich. Die Beklagte gab zu, die Vorlagen vom 17. Dezember 1999 sowie vom 7. Januar 2000 erhalten zu haben. Die Kündigung vom 23. Februar 2000 ist deshalb zu spät erfolgt. c) Art. 377 OR enthält zudem das Recht, die Vertragsauflösung aus wichtigem Grund zu verlangen (Peter Gauch, a.a.O., Rz. 567).