ZGB), zumal die lange Dauer auch von beiden Parteien bewusst gewollt war. Ein solcher Dauervertrag soll nicht so ohne Weiteres von einer Partei aufgelöst werden können, und der Werkunternehmer hat berechtigte Interessen, sich dagegen mit einer entsprechenden Vereinbarung im Vertrag absichern zu können. Peter Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, Rz. 597, lässt bei Dauer-Werkverträgen ebenfalls nur die Auflösung aus wichtigem Grund zu. Die dispositive Natur des Rücktrittsrechts i.S.v. Art. 377 OR ist deshalb zu befürworten. Auch der Einzelrichter des Obergerichtes hat in einem Entscheid vom 24. Januar 1997 (Proz. Nr. 76/96) Art. 377 OR als nicht zwingend qualifiziert.