OR, wo sich die zwingende Natur des Widerrufsrechts durchaus rechtfertigt (vgl. dazu BGE 109 II 467, 115 II 466). Eine Einschränkung des Rücktrittrechts auf Seiten der Beklagten erscheint hier nicht als Verstoss gegen das Persönlichkeitsrecht (Art. 27 82 B. Gerichtsentscheide 3402