Die Beklagte verpflichtete sich demgegenüber zur Leistung einer Vergütung an die Klägerin. Bei allen Verpflichtungen der Klägerin stand oder steht ein erfolgsbezogenes Tätigwerden im Vordergrund. Es drängt sich deshalb auf, den Vertrag vom 19. November 1999 den werkvertraglichen Regelungen zu unterstellen. 2. Unter anderem macht die Beklagte geltend, sie habe den Vertrag am 23. Februar 2000 gekündigt. a) Art. 377 OR sieht für den Werkvertrag ein Rücktrittsrecht auch ohne besondere Gründe vor. Umstritten ist, ob dieses Rücktrittsrecht zwingender oder dispositiver Natur ist (offengelassen in BGE 117 II 276 = BR 1992, S. 98, und unpublizierte E. 3b von BGE 114 I 53 = Pra.