Aus den Erwägungen: 1. Die Klägerin bezeichnet den abgeschlossenen Vertrag als „Werkvertrag“. Die rechtliche Qualifizierung eines Rechtsgeschäfts ist dem Parteiwillen jedoch entzogen und erfolgt von Amtes wegen (BGE 99 II 313, 84 II 496 E. 2). a) Beim blossen Überlassen von Speicherkapazität ist von einem mietsähnlichen Verhältnis auszugehen (Rolf H. Weber, E-Commerce und Recht, Zürich 2001, S. 354 und 522). Hingegen überwiegen werkvertragliche Elemente, wenn der Vertragsinhalt über das Bereithalten von Speicher- und Leitungskapazität hinaus die Produktion und die Pflege einer Website umfasst (Rolf H. Weber, a.a.O., S. 354 und S. 522).